AGB
1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Schnyder Werbung AG (nachstehend als Agentur bezeichnet). Sie gelten als integrierender Bestandteil eines Auftrages und gehen im Falle eines Widerspruchs den AGB des Auftraggebers vor.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Grundsätze
3. Leistungen
Die Agentur erbringt innerhalb des Workflows eines Auftrags Leistungen (physisch und digital) in den Bereichen Marketing, Kommunikation, Gestaltung, Projektorganisation, usw. Für weitere Leistungen, zum Beispiel in den Bereichen Fotografie und Text, arbeitet die Agentur nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.
4. Leistungsänderung
Änderungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und setzen das ausdrückliche Einverständnis beider Parteien voraus. Sofern sich aus der Leistungsänderung voraussichtlich Auswirkungen auf Vergütung oder Fristen ergeben, erstellt die Agentur innerhalb eines einvernehmlich festzulegenden Zeitraums eine ergänzende Offerte. Bis zur ausdrücklichen Annahme oder Ablehnung dieser Offerte durch den Auftraggeber bleibt die Agentur zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen verpflichtet. Zusätzliche Aufwendungen, die infolge der Leistungsänderung entstehen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
5. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, ihr anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.
6. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei der ordnungsgemässen Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen in zumutbarem und erforderlichem Umfang zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige und eindeutige Erteilung von Instruktionen, die fristgerechte Bereitstellung sämtlicher zur Leistungserbringung erforderlicher Informationen sowie die Benennung einer oder mehrerer entscheidungsbefugter Kontaktpersonen in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
Alle im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht entstehenden Aufwendungen gehen ausschliesslich zulasten des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach und entsteht der Agentur hierdurch ein Mehraufwand, so ist dieser vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
7. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen von der Agentur geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, realisierte Projekte usw.) stehen ausschliesslich der Agentur zu und werden nicht auf den Auftraggeber übertragen. Die Agentur schuldet dem Auftraggeber dafür in keinem Fall eine Entschädigung. Dem Auftraggeber steht lediglich ein Nutzungsrecht an den Werken im vertraglich bestimmten Umfang zu. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis der Agentur nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken, insbesondere an einzelnen Gestaltungselementen, vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Rohdaten. Alle Rechte an sämtlichen Rohdaten stehen ausschliesslich der Agentur zu.
Die Agentur ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
8. Nutzungsrechte, Nutzungsumfang
Der Umfang der Nutzung der durch die Agentur geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags. Insbesondere dürfen von der Agentur geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden. Dieses Nutzungsrecht ist nicht-exklusiv, nicht übertragbar und auf die Schweiz beschränkt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Über jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Agentur zu informieren; für die Mehrnutzung ist eine marktübliche Entschädigung zu bezahlen.
9. Widerrechtliche Nutzung und Vertragsstrafe
Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger widerrechtlicher Nutzung von Leistungen (z.B. Weitergabe an Dritte, Überschreitung der vereinbarten Nutzungsrechte, Bearbeitung ohne Zustimmung) schuldet der Auftraggeber der Agentur eine jeweilige Konventionalstrafe von bis zu CHF 100’000.–, abhängig vom Schweregrad des einzelnen Verstosses. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10. Software, Programmierung
Bei der Programmierung von Websites und/oder Screendesigns eingesetzte Open Source Software (z.B. WordPress) bleibt urheberrechtlich bei den jeweiligen Rechteinhabern. Programmiert die Agentur eigene Softwarelösungen, stehen die Rechte am Code der Agentur zu. Die Agentur hat dafür in keinem Fall eine Entschädigung zu leisten.
Die Fristen für Wartungs- und Supportarbeiten werden mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart. Der Auftraggeber hat ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Supportdienstleistungen. Er kann aus fehlendem Support auch keine Ansprüche gegen die Agentur herleiten.
11. Rechte Dritter
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen sowie generell bei der Verwendung von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten usw.) darf die Agentur ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat dafür besorgt zu sein, dass er bereits vor Auftragserteilung über sämtliche Rechte verfügt, welche für die Ausführung des Auftrags benötigt werden, und er überträgt diese Rechte hiermit auf die Agentur, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags nötig ist. Der Auftraggeber hat die Agentur schadlos zu halten, falls ein Dritter die Verletzung seiner Rechte gegenüber der Agentur geltend machen sollte.
12. Schriftarten und Schriftlizenzen
Setzt die Agentur für ein Projekt kostenpflichtige oder anderweitig lizenzpflichtige Schriftarten («Fonts») ein, erwirbt sie – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – die jeweilige Lizenz ausschliesslich für ihre eigene professionelle Leistungserbringung und nur im Umfang der Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Die Font-Lizenz und die Font-Dateien werden nicht auf den Auftraggeber übertragen.
Der Auftraggeber darf die von der Agentur gelieferten finalen Arbeitsergebnisse im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Daraus entsteht jedoch kein Recht, die zugrunde liegenden Font-Dateien zu erhalten, zu installieren, zu kopieren, zu bearbeiten, weiterzugeben oder für die eigene Erstellung oder Bearbeitung weiterer Inhalte zu verwenden.
Möchte der Auftraggeber die eingesetzten Fonts selbst, durch Mitarbeitende oder durch beauftragte Dritte nutzen – insbesondere für Websites, Apps, Office-Vorlagen, Präsentationen, Social Media, Videos, Drucksachen oder editierbare Dateien –, muss er vor der Nutzung auf eigene Kosten die dafür erforderlichen Lizenzen erwerben und die jeweiligen Lizenzbedingungen einhalten. Auf Wunsch unterstützt die Agentur den Auftraggeber bei der Beschaffung.
Für Fonts und Inhalte, die der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte bereitstellen, installieren, bearbeiten oder ausserhalb der Leistungen der Agentur verwenden, ist der Auftraggeber verantwortlich. Er bestätigt, über sämtliche erforderlichen Rechte und Lizenzen zu verfügen. Der Auftraggeber hält die Agentur im gesetzlich zulässigen Umfang von Ansprüchen Dritter schadlos, soweit die Rechtsverletzung nicht durch die Agentur verursacht wurde.
Die Agentur haftet nicht für Ansprüche, Kosten oder Schäden, die aus einer eigenständigen, vertragswidrigen oder nicht ausreichend lizenzierten Verwendung von Fonts durch den Auftraggeber oder durch Dritte entstehen. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Wird eine Font-Lizenz ausdrücklich im Namen oder für die Systeme des Auftraggebers beschafft, richtet sich deren Umfang ausschliesslich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Weitergehende Nutzungsrechte bestehen nur, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
13. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrags und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst die Agentur Leistungen Dritter, die sie für die Realisierung des Auftrages benötigt. Diese Drittarbeiten werden vorgängig (gemäss Offerte) vom Auftraggeber genehmigt.
14. Verzug
Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine schriftlich. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Mit Beginn der Auftragserfüllung sind Terminänderungen nur im gegenseitigen Einverständnis gültig. Wird die Lieferung von Inhalten und Rückmeldungen seitens des Auftraggebers verzögert, verschieben sich auch die bis dato vereinbarten Termine. Durch Verzögerungen kann es zu Mehrkosten zulasten des Auftraggebers kommen.
15. Autorenkorrekturen / Autorenänderungen
Als Autorenkorrekturen bzw. Autorenänderungen gelten sämtliche vom Auftraggeber veranlassten, nicht im ursprünglichen Angebot enthaltenen Zusatzleistungen. Dazu zählen insbesondere die Lieferung fehlerhafter, unvollständiger oder nicht der Offerte entsprechender Daten, Unterlagen oder Vorlagen sowie nachträgliche inhaltliche oder formale Änderungen an bereits gelieferten oder in Bearbeitung befindlichen Arbeiten. Solche Leistungen werden gesondert nach effektivem Aufwand verrechnet und in der Abrechnung transparent ausgewiesen.
16. Aufbewahren von Unterlagen
Die Agentur ist verpflichtet, Reinzeichnungen für die Dauer von fünf Jahren nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an ihrem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist sie ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit und berechtigt, die Unterlagen ohne Weiteres zu vernichten.
17. Daten, Dateien und Unterlagen
Nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftraggeber hat dieser Anspruch auf Herausgabe der finalen Arbeitsergebnisse in Form von PDF-Dateien sowie relevanter Unterlagen. Die Herausgabe erfolgt gegen Erstattung einer kostendeckenden Auslagepauschale. Die Agentur ist berechtigt, nicht mehr benötigte Daten, Entwürfe oder Unterlagen nach eigenem Ermessen zu archivieren oder zu vernichten, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Mit der Herausgabe von Enddaten oder Unterlagen ist weder eine Übertragung noch eine Erweiterung von Urheber- oder Nutzungsrechten verbunden. Diese bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
Alle offenen Dateien und Quelldaten (z.B. InDesign, Illustrator, Photoshop etc.) bleiben im Eigentum der Agentur und werden nur gegen gesonderte Vergütung oder Absprache herausgegeben (z.B. 20% des ursprünglichen Produktionswerts). Für Datenverluste wird keine Haftung übernommen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
18. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Die Agentur kann sich beteiligen an:
- Wettbewerben, die sich nach den Regeln der entsprechenden Berufsverbände richten;
- Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmenden gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Entschädigung muss für alle Teilnehmenden identisch sein.
19. Einzelpräsentationen
Entschädigungen für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Honorarbestimmungen.
Honorar
20. Auftragsvorbesprechung
Eine erste Projektbesprechung und die Erstellung einer Richtofferte sind kostenfrei.
21. Richtofferte und Honorarabrechnung
Für umfangreiche Projekte erstellt die Agentur eine schriftliche Richtofferte. Das Honorar der Agentur richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem individuellen Stundenansatz. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird dem Auftraggeber von der Agentur rechtzeitig bekannt gegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.
22. Reduktion oder Annullierung des Auftrags
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat die Agentur Anrecht auf:
- Verrechnung der bisher geleisteten Arbeit (pro rata temporis);
- Verrechnung der Unkosten und der Vorleistungen Dritter;
- Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden.
Darüber hinaus hat die Agentur das Recht, ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrags anderweitig zu verwenden. Die Nutzungsrechte bleiben vollumfänglich bei der Agentur.
23. Abrechnung
Die Agentur nimmt die Abrechnung auf der Grundlage der Richtofferte vor. Ist keine solche erstellt worden, erhält der Auftraggeber eine detaillierte Rechnung gemäss Arbeitsrapport zugestellt.
24. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung des Auftrages stellt die Agentur die Leistungen in Rechnung. Diese ist innert 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen.
25. Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich die Agentur. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn die Agentur ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion dem Auftraggeber voll in Rechnung stellt.
Freigaben und Haftung
26. Gut zum Druck und Freigaben
Das Gut zum Druck stellt Form, Gestaltung und Inhalt sicher (inkl. Papiervorlage, Bildqualität etc.). Die finale Verantwortung für die Inhalte liegt beim Auftraggeber. Mit der Freigabe durch den Auftraggeber geht die Verantwortung für den Inhalt auf ihn über.
Erfolgt keine Rückmeldung innert der gesetzten Frist, gilt das übermittelte Gut zum Druck als genehmigt. In dringenden Fällen wird das Gut zum Druck per E-Mail verschickt und ist vom Empfänger rückzubestätigen.
Nach erteiltem Gut zum Druck übernimmt die Agentur die Verantwortung für daraus resultierende Fehler nur, wenn diese auf einen offensichtlichen Fehler der Agentur zurückzuführen sind.
27. Haftung
Die Haftung der Agentur für sämtliche Schäden wird soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
Die Agentur haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf nicht vollständig durch sie selbst programmierte Software oder die temporäre oder andauernde Nichtverfügbarkeit eines Webdienstes zurückzuführen sind. Sie trifft keine Prüfungspflicht hinsichtlich von Dritten übernommener Software(-teile).
Übernimmt die Agentur Arbeitsergebnisse Dritter (z.B. Softwaremodule, Formulare etc.), so kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen die Agentur geltend machen, wenn er im Zusammenhang mit solchen Arbeitsergebnissen von Dritten aufgrund der Verletzung eines Immaterialgüterrechts belangt wird.
Schlussbestimmungen
28. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags berührt nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrags. Die ungültige Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
29. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur unterstehen schweizerischem Recht.
30. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Schnyder Werbung AG.
Schnyder Werbung AG
Gewerbestrasse 6, 3945 Gampel
027 932 27 14, info@schnyder-werbung.ch